§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 08. November 1991 gegründete Verein führt den Namen "Kanu
Club Rehbrücke e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Bergholz - Rehbrücke und ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer 910 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind grün / weiß.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) Brandenburg.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich
die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB Brandenburg und dessen
Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der
Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen
Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend
zu dienen.
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück,
noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen)
- ausserordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen und nichtrechtsfähigen
Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu
richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die einer
Begründung bedarf ist unanfechtbar.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
- Der Beginn der Mitgliedschaft eines ausserordentlichen Mitgliedes
wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem ausserordentlichen Mitglied
und dem Verein festgelegt.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend
besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und
wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer
von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung
Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden
Regelungen entsprechend.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand
ist.
Von der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied
die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.
Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Meldefrist von zehn Tagen
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den getroffen Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen
Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Betroffenen
kein Berufungsrecht zu.
- Die Beendigung der ausserordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich
aus der zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen
Vereinbarung.
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren
und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen,
die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
- Die Beiträge der ausserordentlichen Mitglieder werden durch
besondere Vereinbarung zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und
dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des
Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt,
an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-
und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Massgabe der vom
Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins
zu benutzen.
Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives
und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern
über den Brandenburgischen Landessportbund.
§ 8 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal
statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden durch mündliche und schriftliche
Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter
Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung
zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlassung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und
sonstige Dienstleistungspflichten gemäss § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über gemäss nachfolgend Ziffer
4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
-Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und
jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1.
Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge
können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit - gültige Stimmen und Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer
und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, zu unterschreiben.
- Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung
(einschliesslich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu beschliessen ist, massgeblich
§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder
unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand
schriftlich verlangt wird
§ 11 Vorstand
- den Vorstand bilden
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der Wanderwart
- der Jugendwart
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je zwei der
genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Einzelvertretungsbefugnis
mit Vollmacht eines zweiten Vorstandsmitgliedes möglich)
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Neuwahl
im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch
berufen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt
werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
§ 12 Ordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie
eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die
von der Mitgliederversammlung zu beschliessen ist, ist der Vorstand
für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 13 Strafbestimmungen
- Der Vorstand kann folgende Ordnungsmassnahmen gegen die Mitglieder
des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen
des Verein verstossen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen
des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen
des Vereins
3. Ausschluss gemäss § 5 Ziffer 3 der Satzung
§ 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmässigkeit der
Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und bestätigen
dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber
ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer
zuvor dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte beantragen
die Kassenprüfer die Entlastung.
- Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung
§ 15 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über
die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
angefordert wurde
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung
zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die
es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke
zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 16 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. November 1991
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
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